Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen der Perlick Industrieauktionen GmbH

I. Allg. Teil
1. Rechtsverhältnisse
2. Personaler Anwendungsbereich und Ausschluss
3. Verkaufsverfahren, Versteigerungsverfahren, Vertragsschluss und Drittrechte
4. Gefahrübergang und Abholung Zahlung von Kaufpreis und Aufgeld
5. Zahlung von Kaufpreis und Aufgeld
6. Aufrechnung und Eigentumsvorbehalt
7. Gewährleistungsansprüche und Haftung
8. Rechtswahl und Gerichtsstand


II. Präsenzversteigerung

III. Online-Versteigerung



I. Allgemeiner Teil

1. Rechtsverhältnisse

(1) Die Perlick Industrieauktionen GmbH (nachfolgend: "Perlick") vermittelt den Verkauf von neuen,
sowie insbesondere gebrauchten Gegenständen im Namen und für Rechnung der
Auftraggeber gegen das höchste Gebot gemäß diesen Verkaufsbedingungen (nachfolgend "AGB").

(2) Perlick tritt nur als Vermittler und nicht als Veräußerer der Gegenstände auf. Ein Kaufvertrag über
den Erwerb von Gegenständen kommt daher ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem
Käufer zustande.

(3) Die nachstehenden AGB regeln das rechtliche Verhältnis zwischen Perlick bzw. dem Auftraggeber
zu den Personen, die Gebote für die zu verkaufenden Gegenstände abgeben (nachfolgend: "Bieter"
bzw. nach erfolgtem Verkauf "Käufer").

(4) Mit der Teilnahme an der Auktion oder dem Abschluss eines Kaufvertrages erkennt der Bieter die
vorliegenden Versteigerungsbedingungen an.


2. Personaler Anwendungsbereich und Ausschluss

(1) Zur Teilnahme an einem Verkauf und somit zur Abgabe von Geboten sind nur Unternehmer i.S.d.
§ 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen
i.S.d. § 310 (1) BGB berechtigt.

(2) Verbraucher sind zur Teilnahme und zur Abnahme von Geboten nicht berechtigt und werden im
Sinne des § 36 VSBG darauf hingewiesen, dass der Unternehmer vorliegend nicht verpflichtet und
nicht dazu bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.

(3) Der Bieter ermächtigt Perlick, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten
und zu eigenen Zwecken zu nutzen.

(4) Perlick beachtet dabei insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.

(5) Sofern der Bieter gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstößt, ist Perlick dazu
berechtigt, den Bieter von jeglichen Verkäufen mit sofortiger Wirkung auszuschließen.


3. Verkaufsverfahren, Vertragsschluss und Drittrechte

(1) Die in dem Verkaufskatalog von Perlick abgebildeten Gegenstände stellen eine unverbindliche
Einladung zur Abgabe von Geboten für Objekte des jeweiligen Auftraggebers dar. Perlick bleibt
vorbehalten, die im Verkaufskatalog angegebene numerische Folge zu ändern, Positionen
zusammenzufassen oder zurückzuziehen.

(2) Die Angaben im Verkaufskatalog, insbesondere technische Daten, Maße, Fabrikate, Baujahre oder
Mengenangaben sind unverbindlich und stellen keine Bestimmung der Beschaffenheit der
Gegenstände dar, insbesondere wird durch die Angaben im Verkaufskatalog keine
Beschaffenheitsgarantie übernommen. Perlick empfiehlt deshalb, die Gegenstände am jeweiligen
Standort in Augenschein zu nehmen, was zu den von Perlick angegebenen Besichtigungszeiten
ermöglicht wird.

(3) Das Verkaufsverfahren beginnt mit der Abgabe eines Gebotes. Der Bieter ist an sein Gebot
gebunden, bis es durch ein höheres Gebot erlischt.

(4) Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen und nach freiem Ermessen von Perlick
zurückgewiesen und die Annahme des Gebotes verweigert werden. Perlick ist berechtigt, Personen
oder deren Beauftragte ohne Begründung von einem Verkauf auszuschließen.

(5) Der Kaufvertrag kommt mit dem Bieter zustande, der das höchste Gebot abgegeben hat.

(6) Der Bieter ist an sein abgegebenes Gebot gebunden, während Perlick berechtigt ist, das Gebot
unter Vorbehalt anzunehmen. In diesem Fall ist der Bieter für die Dauer der von Perlick festgelegten
Frist an sein Gebot gebunden. Die Annahme des Gebotes wird mit der Absendung der schriftlichen
Benachrichtigung von Perlick an die vom Bieter genannte Kontaktadresse wirksam.

(7) Perlick behält sich vor, den Verkauf jederzeit ohne Annahme eines Gebotes zu beenden.

(8) Sollten ausgeschlossene Personen oder deren Beauftragte unter einem Verstoß gegen Nr. 2 (1)
teilnehmen, können sie sich nicht darauf berufen, ihnen gegenüber sei der Verkauf unwirksam.
Perlick bleibt dieses Recht hingegen vorbehalten.

(9) Es lässt sich nicht ausschließen, dass sich trotz Freigabe durch den Auftraggeber nachträglich
herausstellt, dass an den Gegenständen Drittrechte bestehen bzw. die Zustimmung der
Gläubigerversammlung noch nicht vorliegt. Sofern Perlick von Drittrechten bzw. von
Zustimmungsvorbehalten der Gläubigerversammlung erst nachträglich und trotz Zuschlags Kenntnis
erlangt, ist Perlick berechtigt, die Herausgabe der Gegenstände zu verweigern, solange noch nicht die
tatsächliche Übergabe erfolgt ist. Der Bieter hat in diesen Fällen nur Ansprüche nach den
Grundsätzen des Bereicherungsrechts.

(10) Die am Verkaufstag und im Nachverkauf ausgestellten Rechnungen werden unter dem Vorbehalt
der besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigung erteilt.

(11) Im Falle der Auktion unter Vorbehalt erhält der Bieter, der bis zum Ende der Laufzeit das höchste
Gebot abgegeben hat, den Zuschlag unter Vorbehalt. Es erfolgt unverzüglich eine Mitteilung durch
Perlick an den Auftraggeber, dass ein abgegebenes Höchstgebot unter Vorbehalt angenommen
wurde. Der Auftraggeber kann innerhalb von 14 Tagen entscheiden, ob das Objekt zu dem Gebot
verwertet werden soll. Perlick wird dem Bieter die Entscheidung des Auftraggebers unverzüglich,
spätestens innerhalb von 7 Tagen nach deren Eingang mitteilen. Solange, längstens jedoch 21 Tage,
ist der Bieter an sein Gebot gebunden. Lautet die Entscheidung, dass die Verwertung des Objekts
zum abgegebenen Höchstgebot erfolgen soll, kommt der Vertrag zustande, was Perlick dem
Höchstbietenden per Bestätigungs-E-Mail mitteilt.
Wird eine günstigere Verwertungsmöglichkeit benannt, kein Einverständnis zur Veräußerung erteilt
oder meldet sich der Auftraggeber nicht innerhalb der 21-tägigen Bindungsfrist, kommt kein
Kaufvertrag zustande, was dem Bieter durch Perlick unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen
nach Erhalt der Information des Auftraggebers oder dem Ablauf der 21-tägigen Bindungsfrist
mitgeteilt wird.


4. Gefahrübergang und Abholung

(1) Mit vollständiger Kaufpreiszahlung gelten die erworbenen Gegenstände als an den Käufer
übergeben inklusive Gefahrübergang. Erfolgt die Annahme des Gebotes unter Vorbehalt, so
gilt dies erst ab Wegfall des Vorbehalts. Perlick empfiehlt jedem Käufer, eine Versicherung
für die Gegenstände abzuschließen.

(2) Nach Vertragsschluss ist der Käufer zur sofortigen Abnahme der Gegenstände verpflichtet. Nimmt
der Käufer die von Perlick angebotene Übergabe nach Annahme des Gebotes nicht an, so wird durch
eine etwaige tatsächliche Aufbewahrung der Gegenstände durch den Auftraggeber bzw. Perlick oder
dritte Personen kein Verwahrungsvertrag begründet.

(3) Demontage und Abtransport der Gegenstände erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers und
unter Berücksichtigung der gültigen Arbeitsschutzrichtlinien und geltenden Branchen- und
Firmenvorschriften.

(4) Für Beschädigungen, Verunreinigungen, die bei der Abholung, Demontage oder dem Abtransport
am Eigentum des Auftraggebers, Perlick oder Dritten entstehen, haftet der Käufer. Der Käufer
übernimmt entsprechend § 278 BGB die Haftung für die in seinem Auftrag tätigen Firmen.

(5) Sämtliche zum Verwertungsumfang gehörenden Gegenstände sind vom Käufer vollständig
mitzunehmen. Wird mit dem Käufer eine (besenreine) Räumung als sog. Fixgeschäft vereinbart, ist
der Käufer verpflichtet, die von der Räumung betroffenen Räumlichkeiten/Flächen in einem
ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu hinterlassen.

(6) Sollte das Gelände, auf dem sich die zu veräußernden Gegenstände befinden, zum Zwecke der
Besichtigung oder Teilnahme an einem Verkauf betreten werden, erfolgt dies auf eigene Gefahr. Bei
unvollständiger Kaufpreiszahlung gelten die Gegenstände bei tatsächlicher Abholung bzw. dem
Abtransport als vollständig übergeben. Eine nachträgliche Reklamation wegen fehlender Teile ist
ausgeschlossen.

(7) Die Abholung, Demontage und der Abtransport der Gegenstände müssen innerhalb der
festgesetzten Abholfrist werktags zu den angegebenen Geschäftszeiten unmittelbar nach Abschluss
des Kaufvertrages erfolgen, es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart.

(8) Bei der Abholung bzw. Demontage der Gegenstände hat der Käufer oder ein von ihm beauftragter
Dritter entsprechende Legitimationsnachweise (z. B. Personalausweis) und einen Ausdruck der
Rechnung bzw. etwaige weitere vorher vereinbarte Nachweise vorzulegen.

(9) Für den Fall der schuldhaften Verzögerung der Abholung bzw. der Demontage oder dem
Abtransport ist der Auftraggeber bzw. Perlick berechtigt, die Gegenstände auf Kosten und Risiko des
Käufers bei einem Dritten in Verwahrung zu geben.

(10) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Auftraggeber bzw. Perlick berechtigt, die
hierdurch entstehenden erforderlichen Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Für den Fall einer
verspäteten Abholung, Demontage oder eines Abtransports kann Perlick die tatsächlichen Kosten,
die infolge der Nichtabholung bzw. Demontage und Abtransport sowie der Einlagerung entstanden
sind, verlangen. Perlick kann daneben Aufwendungsersatz fordern. Die Kosten für die Entsendung
eines Sachverständigen zur Überwachung der verspäteten Abholung betragen 800,- € netto pro Tag,
die Standkosten für ein Fahrzeug betragen 15€ netto pro Tag.

(11) Erfolgt im vereinbarten Abholzeitraum keine Abholung oder keine Demontage bzw. kein
Abtransport, ist der Auftraggeber bzw. Perlick nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren
fruchtlosem Ablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen,
insbesondere die Gegenstände zu entsorgen oder erneut zu verkaufen, wobei ein etwaiger
Mindererlös und die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten vom Käufer zu tragen sind. Ist ein
anderweitiger Verkauf in Anbetracht von einem geringen Wert des Objekts sowie dem Aufwand der
Abholung im Verhältnis zu dem Wert des Objekts unverhältnismäßig, darf Perlick das Objekt
entsorgen. Die Entsorgungskosten trägt der Käufer.



5. Zahlung von Kaufpreis und Aufgeld

(1) Das vom Käufer neben dem Kaufpreis zu zahlende Aufgeld beträgt 18 % des Höchstgebotes,
soweit kein anderes Aufgeld vereinbart wurde. Auf den Gesamtpreis wird die gesetzliche
Mehrwertsteuer (MwSt.) erhoben.

(2) Der Kaufpreis, das Aufgeld und die MwSt. sind mit der Annahme des Gebotes spätestens jedoch
mit der (elektronischen) Rechnung sofort fällig - bei einer Annahme des Gebotes unter Vorbehalt
sofort nach Wegfall des Vorbehalts, sofern nichts Anderes vereinbart ist. Ein Abzug von Skonto ist
nicht zulässig.

(3) Perlick ist berechtigt, Kaufpreise und Nebenleistungen für Rechnung des Auftraggebers
einzuziehen.

(4) Es gelten die gesetzlichen Regeln hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzugs. Verzugszinsen
werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Im Übrigen steht Perlick gegen
den Käufer eine Pauschale in Höhe von 40,- € gemäß § 288 (5) BGB zu.

(5) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises ist der Auftraggeber bzw. Perlick nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, insbesondere die Gegenstände erneut zu
verkaufen, wobei ein etwaiger Mindererlös und die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten vom
Käufer zu tragen sind.

(6) Perlick behält sich vor, säumige Käufer von der zukünftigen Teilnahme auszuschließen.

(7) Käufer aus dem Ausland/EU-Ländern erhalten eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer.
Sie haben jedoch eine Kaution in Höhe des Mehrwertsteuerbetrages an Perlick zu zahlen und zu
erklären, dass sie die Gegenstände für ihr Unternehmen erwerben.
Weiterhin haben sie Gewerbeanmeldungen, Handelsregisterauszüge sowie Personaldokumente und
Vertretungsvollmachten vorzulegen.
EU-Käufer haben darüber hinaus ihre amtlich beglaubigte Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer
vorzulegen.
Nach Vorliegen der ordnungsgemäß abgestempelten Original-Ausfuhrpapiere (nicht EU-
Staaten/Drittländer) bzw. der Gelangensbestätigung (EU-Staaten) wird die Kaution zurückerstattet.
Erfolgt innerhalb von 2 Wochen (EU-Länder) bzw. 4 Wochen (Drittländer) nach Abholung kein
Nachweis, wird die Kaution auf die fällige Mehrwertsteuer angerechnet und an das Finanzamt
abgeführt.


6. Aufrechnung und Eigentumsvorbehalt

(1) Eine Aufrechnung gegen den Anspruch von Perlick auf Zahlung des Aufgeldes und der anteiligen
MwSt. ist nur und ausschließlich mit solchen Forderungen gegen Perlick zulässig, die nicht bestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Das Eigentum an den Gegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nebst
Aufgeld und MwSt. auf den Käufer über. Darüber hinaus bleibt Perlick die Eigentumsübertragung bis
zur Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der mit dem Käufer bestehenden
Geschäftsbeziehung vorbehalten.


7. Gewährleistungsansprüche und Haftung

(1) Alle Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, wie sie stehen und liegen unter Ausschluss
jeder Gewährleistung. Eine vorherige Besichtigung am jeweiligen Standort wird jederzeit zu den von
Perlick angegebenen Besichtigungszeiten ermöglicht.

(2) Perlick haftet dem Käufer für eigene Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer übernommenen
Aufgaben für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(3) Perlick haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese
Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung
des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Es wird jedoch nur gehaftet, soweit die Schäden
in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

(4) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit nach Nr. 7 (3) ist ausgeschlossen, wenn der Käufer eine
vorherige Besichtigung der Gegenstände nicht wahrgenommen hat und dabei den Fehler hätte
erkennen können.

(5) Perlick haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf
einer eigenen fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

(6) Perlick haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für alle Schäden, die auf Arglist beruhen. Dasselbe gilt für
ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen.

(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen. Die in Nr. 7 (3) S. 2 enthaltene Haftungsbeschränkung bzw. der in Nr. 7 (4)
enthaltene Ausschluss gilt in gleicher Weise für ihre gesetzlichen Vertreter und ihre
Erfüllungsgehilfen.

(8) Perlick übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit ihrer Website www.perlick.de
und haftet nicht für mögliche Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Medium Internet. Perlick
steht insbesondere nicht für eine zeitweilige systembedingte Unerreichbarkeit oder für technische
Fehler ein, wenn Gebote infolgedessen keine Berücksichtigung fanden.

(9) Die vorstehenden Regelungen der Nr. 7 (3) – (7) gelten sinngemäß für den Auftraggeber und
seinen mit dem Käufer in Nr. 7 (1) vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

(10) Eine Haftung von Perlick ist in jedem Fall beschränkt auf den Wert der verkauften Ware.


8. Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Beteiligten gemäß Nr. 1 dieser AGB
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Für die Übergabe der Gegenstände ist der jeweilige Standort der verkauften Gegenstände
Erfüllungsort, für Zahlungen der Sitz von Perlick.

(3) Ist der Bieter Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt der Gerichtsstand Frankfurt am Main als vereinbart.

(4) Entgegenstehende oder von den diesen AGB abweichende Bedingungen des Bieters werden nur
dann anerkannt, wenn ihnen schriftlich ausdrücklich zugestimmt wird.

(5) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Bieter, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(6) Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind, wird die
Wirksamkeit des Vertrages sowie der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der
weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.

(7) Perlick kann ihre AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen ändern. Die geänderten AGB
werden vor Inkrafttreten auf ihrer Website www.perlick.de bekannt gegeben.



II. Präsenzversteigerung

(1) Bei einer Präsenzversteigerung muss sich der Teilnehmer vor der Versteigerung anmelden, um
eine Bieterkarte zu erhalten.

(2) Die Anmeldung einer juristischen Person darf nur von einer vertretungsberechtigten natürlichen
Person vorgenommen werden, die namentlich genannt werden muss und auf Verlangen einen
gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen muss. Perlick behält sich vor, die Legitimation
durch die Vorlage einer Kopie eines Handelsregisterauszuges oder eines amtlichen
Gewerbenachweises belegen zu lassen.

(3) Jeder Bieter hat die auf seinen Namen ausgestellte Bieterkarte bis zum Ende der Versteigerung
sorgfältig aufzubewahren. Für Missbrauch mit der Bieternummer haftet der Bieter.

(4) In der Regel wird nach fortlaufenden Nummern versteigert. Das Recht einer Änderung der
Positionen durch Perlick bleibt vorbehalten.

(5) Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, nachdem sein Gebot von Perlick dreimal wiederholt
(dreimaliger Aufruf) wurde. Der Höchstbietende ist an sein Gebot gebunden. Wenn mehrere
Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben, entscheidet Perlick. Bestehen Zweifel über einen
Zuschlag, kann Perlick neu ausbieten. In allen Fällen gilt alleine die Anordnung des Perlick
Mitarbeiters der die Versteigerung durchführt.

(6) Die Höhe der Mindestgebote wird von Perlick nach ihrem Ermessen für die ganze Versteigerung
bestimmt.

(7) Perlick behält sich das Recht vor, Versteigerungen kurzfristig ausfallen zu lassen.

(8) Es lässt sich nicht ausschließen, dass sich trotz Freigabe durch den Auftraggeber nachträglich
herausstellt, dass an den Gegenständen Drittrechte bestehen bzw. die Zustimmung der
Gläubigerversammlung noch nicht vorliegt. Sofern Perlick von Drittrechten bzw. von
Zustimmungsvorbehalten der Gläubigerversammlung erst nachträglich und trotz Zuschlags Kenntnis
erlangt, ist Perlick berechtigt, die Herausgabe der Gegenstände zu verweigern, solange noch nicht die
tatsächliche Übergabe erfolgt ist. Der Bieter hat in diesen Fällen nur Ansprüche nach den
Grundsätzen des Bereicherungsrechts.


III. Online-Versteigerung

(1) Die Nutzung der Online-Versteigerungsplattform der Perlick-Website setzt die Anmeldung als
Nutzer voraus. Die Anmeldung ist kostenlos. Sie erfolgt durch Eröffnung eines Nutzerkontos. Mit dem
Absenden des ausgefüllten Registrierungsformulars erkennt der Nutzer die vorliegenden AGB an.

(2) Der Vertrag zwischen dem Nutzer und Perlick über die Nutzung des Internetportals kommt durch
Ausfüllen und Absenden des jeweiligen Registrierungsformulars und der Bestätigungs-E-Mail von
Perlick an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse zustande.

(3) Die von Perlick bei der Anmeldung abgefragten Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß
anzugeben, z.B. Firmenname, aktuelle Adresse (kein Postfach) und Telefonnummer sowie gültige E-
Mail-Adresse. Der Nutzer ist dazu verpflichtet, die Daten bei etwaigen Änderungen umgehend zu
aktualisieren. Für eine Datenänderung durch Perlick nach erfolgtem Kauf für die Kaufabwicklung
erhebt Perlick eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15€ netto.

(4) Eingabefehler kann der Nutzer vor dem Absenden des Registrierungsformulars überprüfen und
mit Hilfe der Lösch- und Änderungsfunktion vor Absendung des Formulars jederzeit korrigieren. Ein
Vertragsschluss durch den Nutzer ist ausschließlich in deutscher Sprache möglich. Diese
Nutzungsbedingungen sind über die Startseite des Internetportals perlick.de/online_versteigerung/
abrufbar. Der Nutzer kann diese mit der „Druck-Funktion“ des Internet-Browsers ausdrucken oder
speichern.

(5) Eine erfolgreiche Registrierung ist nur bei vollständigem Ausfüllen aller Pflichtfelder des
Registrierungsformulars möglich. Die Anmeldung muss von einer vertretungsberechtigten
natürlichen, namentlich anzugebenden Person vorgenommen werden. Perlick behält sich vor, die
Legitimation durch die Übermittlung einer Kopie eines Handelsregisterauszuges oder eines amtlichen
Gewerbenachweises belegen zu lassen. Bei der Anmeldung wählen die Nutzer einen Nutzernamen
und ein Passwort. Nutzernamen dürfen nicht aus einer E-Mail- oder Internetadresse bestehen, nicht
Rechte Dritter verletzen und nicht gegen die guten Sitten verstoßen.

(6) Der Nutzer ist dazu verpflichtet, die ihm durch Perlick mitgeilten Zugangsdaten sowie sonstigen
Daten geheim zu halten und den Zugang zu seinem Konto sorgfältig zu sichern. Der Nutzer ist
verpflichtet, Perlick unverzüglich über Anhaltspunkte für einen Kontomissbrauch zu informieren.

(7) Der Nutzer haftet für sämtliche sein Konto betreffenden Handlungen, wenn er einem Dritten eine
entsprechende Zugangs- und Nutzungsmöglichkeit bietet. Bei Vermutung einer Kenntniserlangung
sicherheitsrelevanter Daten wie der Zugangsdaten durch unberechtigte Dritte hat der Nutzer
unverzüglich diese Daten zu ändern bzw. ändern zu lassen.

(8) Perlick behält sich das Recht vor, Konten von nicht vollständig durchgeführten Anmeldungen nach
einer angemessenen Zeit, spätestens nach drei Monaten zu löschen.

(9) Das Angebot kann durch den Nutzer durch Abgabe des Höchstgebots innerhalb der Laufzeit der
Auktion sowie Erfüllen weiterer Voraussetzungen, d. h. des Erreichens oder Überschreitens des
angegebenen Mindestpreises abgegeben werden. Durch die Abgabe eines Gebotes gibt der Nutzer
ein verbindliches und unwiderrufliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den im
Onlinekatalog angebotenen Gegenstand ab. Die Gebotschritte werden in der jeweiligen Auktion
festgelegt. Das Gebot erlischt durch ein nachfolgendes, höheres Gebot eines anderen Nutzers. Die
Abgabe von Geboten muss innerhalb der Laufzeit der jeweiligen Internet-Versteigerung erfolgen. Die
Laufzeit der Auktion richtet sich ausschließlich nach der Systemuhr von Perlick. Die Annahme erfolgt
durch Zeitablauf.

(10) Perlick kann jedoch nach Auktionsbeginn und vor Auktionsende eine Auktion auf Anweisung des
Anbieters vorzeitig beenden, wenn nachweislich bzgl. des angebotenen Gegenstandes Rechte Dritter
geltend gemacht werden, etwa, weil Gläubiger Eigentumsrechte oder -vorbehalte beanspruchen
oder weil dieser Gegenstand zufällig untergegangen ist. Perlick wird den höchstbietenden Nutzer
hierüber unverzüglich unterrichten.

(11) Sollte nach Beendigung der Laufzeit das höchste Gebot unterhalb des genannten Mindestpreises
liegen, hat Perlick die Möglichkeit, dieses Gebot unter Vorbehalt anzunehmen (nachfolgend
„Zuschlag unter Vorbehalt“). Dies bedeutet, dass der Kaufvertrag über das zu versteigernde Objekt
nur zustande kommt, wenn der Anbieter sein Einverständnis zum Verkauf zu dem geringeren Betrag
abgibt. Dieses Einverständnis muss durch den Anbieter innerhalb von 7 Tagen schriftlich erteilt
werden.
Perlick wird den höchstbietenden Nutzer spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende der
Online-Auktion bzgl. des zu versteigernden Objekts hierüber informieren. Während dieser 14-tägigen
Mitteilungsfrist ist der höchstbietende Nutzer an sein abgegebenes Gebot gebunden. Sollte der
Anbieter die Erteilung des Einverständnisses ablehnen oder sich nicht innerhalb von 7 Tagen
gegenüber Perlick äußern, so kommt kein Kaufvertrag zustande, was dem höchstbietenden Nutzer
ebenfalls mitgeteilt wird. Sollte der Vertrag aufgrund des Einverständnisses des Anbieters zustande
kommen, wird Perlick dies dem höchstbietenden Nutzer per E-Mail-Bestätigung bestätigen.

Stand: Februar 2017

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