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Verkaufs- und Präsenzversteigerungsbedingungen der Perlick Industrieauktionen GmbH<:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" />
§ 1 Geltungsbereich
Die Firma Perlick Industrieauktionen GmbH Limburger Straße, 42 61462 Königstein i.Ts. (nachfolgend: "Perlick") verkauft gebrauchte Waren aus Insolvenzen im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Anbieters (d.h. des Auftraggebers, meist des Insolvenzverwalters) in
der Form von Versteigerungen. Perlick tritt nur als Vermittler und nicht als Verkäufer oder Vertreter auf. Das Rechtsverhältnis über den Erwerb von Waren kommt daher ausschließlich zwischen dem Anbieter und dem Bieter zustande. Den Bietern wird auf Anfrage die Identität
der Anbieter genannt. Die vorliegenden Versteigerungsbedingungen regeln die rechtlichen Verhältnisse zwischen Perlick sowie den Personen, die im Rahmen der Versteigerungen Gebote für die zu versteigernden Objekte abgeben (nachfolgend: "Bieter/Käufer")
ausschließlich, sofern und soweit diese nicht durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden.
§ 2 Teilnahmebedingungen
(1) Mit der Teilnahme an der Auktion erkennt der Bieter die vorliegenden Versteigerungsbedingungen an.
(2) Teilnahmeberechtigt an den Versteigerungen von Perlick sind nur juristische Personen und unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen. Diese müssen sich vor der Versteigerung anmelden, um eine Bieterkarte zu erhalten.
(3) Die Anmeldung einer juristischen Person darf nur von einer vertretungsberechtigten natürlichen Person vorgenommen werden, die namentlich genannt werden muss. Perlick behält sich vor, die Legitimation durch die Vorlage einer Kopie eines Handelsregisterauszuges oder eines amtlichen Gewerbenachweises belegen zu lassen. Natürliche Personen als Privatkunden müssen sich auf entsprechendes Verlangen von Perlick durch die Vorlage einer Kopie ihres Personalausweises vor Teilnahme an den Versteigerungen legitimieren.
(4) Jeder Bieter hat die auf seinen Namen ausgestellte Bieterkarte bis zum Ende der Versteigerung sorgfältig aufzubewahren. Für Missbrauch mit der Bieternummer haftet der Bieter.
§ 3 Vertragsschluss
(1) In der Regel wird nach fortlaufenden Nummern versteigert. Das Recht einer Änderung der Positionen durch Perlick bleibt vorbehalten.
(2) Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, nachdem sein Gebot von Perlick dreimal wiederholt (dreimaliger Aufruf) wurde. Der Höchstbietende ist an sein Gebot gebunden. Wenn mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben, entscheidet Perlick.
Bestehen Zweifel über einen Zuschlag, kann Perlick neu ausbieten. In allen Fällen gilt alleine die Anordnung des Perlick Mitarbeiters der die Versteigerung durchführt.
(3) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich eines Aufgeldes von 18 % (Versteigerungsgebühr) plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(4) Die Höhe der Mindestgebote wird von Perlick nach ihrem Ermessen für die ganze Versteigerung bestimmt.
(5) Die Zahlung der Gesamtforderung muss bar oder durch bankbestätigten Scheck oder LZB-Scheck oder EC-Karten Zahlung, sofern technisch möglich, nach Zuschlagserteilung an Perlick erfolgen. Andere Zahlungsarten bedürfen der gegenseitigen Absprache und Zustimmung durch die Perlick Industrieauktionen GmbH. Die Zahlung der Gesamtforderung beim Insolvenzverkauf oder der Onlineversteigerung unterliegt den gleichen Bedingungen wie bei der Präsenzversteigerung. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, kann der Kaufgegenstand nochmals versteigert werden. Dabei wird der erste Käufer nicht zugelassen. Er bleibt für den Mindererlös persönlich haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
(6) Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgt erst nach vollständiger Zahlung die Abholung der ersteigerten Objekte. Die Herausgabe der mit Scheck bezahlten Objekte kann nur nach Prüfung der Bankbestätigung erfolgen. Der Käufer ist zur Abnahme der ersteigerten
Gegenstände verspflichtet. Die Abholung muss zu den angegebenen Terminen erfolgen. Für eine verspätete Abholung kann Perlick einen Aufwandsersatz von 0,5% des Kaufpreises pro Tag, höchstens jedoch 10%, sowie die Erstattung der durch Nichtabholung/Einlagerung
entstehenden Fremdkosten verlangen. Hinsichtlich des Aufwandsersatzes bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass geringere Kosten entstanden sind.
(7) Erfolgt innerhalb einer Woche nach der Versteigerung keine Abholung, ist Perlick berechtigt, den Käufern mit einer Frist von einer weiteren Woche zur Abholung aufzufordern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist darf Perlick das Objekt neu versteigern oder freihändig
verkaufen. Der Mindererlös und die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
(8) Die am Versteigerungstag und im Nachverkauf ausgestellten Rechnungen werden unter dem Vorbehalt der besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigung erteilt. Irrtum bleibt vorbehalten.
(9) Perlick behält sich das Recht vor, Versteigerungen kurzfristig ausfallen zu lassen.
(10) Die Vertragssprache ist deutsch.
§ 4 Gefahrübergang und Abholung der Versteigerungsgegenstände
Abtransport und Demontage der Kaufsache erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Für Beschädigungen, die bei der Demontage oder dem Abtransport am Eigentum des Anbieters, von Perlick oder Dritten entstehen, haftet der Käufer.
§ 5 Zahlung von Kaufpreis und Nebenleistungen
(1) Das vom Käufer neben dem Kaufpreis zu zahlende Aufgeld beträgt 18 % (Vermittlungsprovision). Auf den Gesamtpreis wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Die Preise sind in Euro ausgewiesen.
(2) Der Kaufpreis ist im Zeitpunkt des Zuschlags sofort fällig, bei einem Zuschlag unter Vorbehalt sofort nach Wegfall des Vorbehalts. Der Kaufvertrag kommt immer erst unter der aufschiebenden Bedingung der kompletten Zahlung zustande.
(3) Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist Perlick berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Jeder Partei bleibt der Nachweis eines abweichenden Schadens vorbehalten.
(4) Käufer aus Staaten, die nicht der EU angehören, haben die Mehrwertsteuer als Kaution an Perlick zu zahlen. Nach Vorliegen der ordnungsgemäß abgestempelten Original-Ausfuhrpapiere wird die Mehrwertsteuer zurückerstattet. Erfolgt innerhalb von 8 Wochen kein Nachweis, wird die Kaution auf die fällige Mehrwertsteuer angerechnet und an das Finanzamt abgeführt. Des Weiteren hat der Käufer schriftlich zu bestätigen, dass er die Gegenstände für sein Unternehmen erwirbt und unverzüglich in das übrige Gebiet der europäischen Gemeinschaft befördert. Der Anspruch auf Rückerstattung verfällt damit. Verkäufe an Käufer aus EU-Staaten können nur nach Vorliegen der amtlich beglaubigten Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer umsatzsteuerfrei erfolgen.
(5) Perlick ist berechtigt, Kaufgelder und Nebenleistungen im eigenen Namen für Rechnung des Anbieters einzuziehen und einzuklagen.
(6) Für das Ausfüllen von Ausfuhrerklärungen berechnet Perlick dem Käufer 100,- Euro zzgl. MwSt. je Vorgang.
(7) Der Kaufgegenstand gilt mit dem Zuschlag als dem Käufer übergeben. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Unterganges – insbesondere des Diebstahls – und einer zufälligen Verschlechterung auf Ihn über.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den versteigerten Gegenständen geht erst nach Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an den Käufer über.
§ 7 Aufrechnung
Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder bestritten aber entscheidungsreif sind.
§ 8 Gewährleistungsausschluss
(1) Alle Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, wie sie stehen und liegen (Ist-Zustand) unter Ausschluss jeder Gewährleistung (Sach- und Rechtsmängelhaftung), da Perlick die Verträge zwischen Käufer und Anbieter nur vermittelt. Eine vorherige Besichtigung der Versteigerungsware ist im Einzelfall und nach vorheriger Absprache möglich. Auch die Beschreibungen der Versteigerungsware sind keine Garantieerklärung hinsichtlich deren Beschaffenheit.
(2) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich durchgehend um gebrauchte Gegenstände handelt und die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber den Anbietern insolvenzbedingt in den meisten Fällen nicht erfolgversprechend sein wird.
§ 9 Haftung
(1) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Perlick nur, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. „Kardinalpflicht“, d.
h. eine solche Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) durch Perlick oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen.
Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt; unbeschränkt bleibt darüber hinaus die Haftung für das arglistige Verschweigen eines Mangels, für eine ausdrücklich garantierte Beschaffenheit sowie für Personenschäden.
(2) Sofern Perlick leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Perlick haftet nicht für den Inhalt der ihr vom Anbieter übermittelten Beschreibungen der Versteigerungsgegenstände, die als Artikelbeschreibung genutzt werden.
§ 10 Datenschutz
Die von dem Bieter mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer, Geburtsdatum etc.) werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzrechtes, insbesondere denjenigen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetzes (TMG) verwendet. Die von dem Bieter mitgeteilten personenbezogenen Daten, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), werden ausschließlich zur Abwicklung der zwischen dem Käufer und der im Auftrag des Anbieters vermittelten Verträge verwendet.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Diese Versteigerungsbedingungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Sofern der Nutzer Unternehmer, Kaufmann oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Nutzer der jeweilige Geschäftssitz von Perlick.
Stand: Januar 2013 |